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Ein Projekt der Familienhospiz-Initiative
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Die in der Rund-Mail vom 04.05.2008 aufgeführten Beiträge sind mit einem versehen.
Beiträge aus den juristischen Fakultäten: Recht am Lebensende
Erst nach langer und intensiver Suche fand ich im Internet (in Spanien!) obige umfassende und
objektive juristisch/strafrechtliche Bewertung von Sterbehilfe und unterlassener bzw. unzureichender Schmerztherapie von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin.
Weil diese Arbeit im wesentlichen schon aus dem Jahre 1999 stammt, habe ich am 25.02.2008 an
allen vermutet in Frage kommenden und von dort weiterempfohlenen Lehrstühlen der juristischen Fakultäten, um eine Darstellung der aktuellen Sicht gebeten. Aus über 50 Lehrstühlen wurde,
zumeist von den Lehrstuhlinhabern selbst, geantwortet. Eine Auswahl mit Links und downloads finden Sie nachfolgend.
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01.04.2008: Prof. Dr. Volker Lipp, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsvergleichung Institut für Privat- und Prozeßrecht (=Link zum Lehrstuhl)
"Patientenautonomie und Lebensschutz":
http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/univerlag/2005/lipp.pdf (Link zur externen Seite, Seite 14)
"Selbstbestimmung am Lebensende":
http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2007/lebensende_book.pdf (Link zur externen Seite) z. B. ab Seite 96
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Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht, Prof. Dr. Gunnar Duttge
(Link zum Lehrstuhl)
Duttge, Gunnar (Hg.)
Herr Prof. Dr. Duttge hat auch eine absolut klare Position zur unzureichenden (Schmerz-) Therapie
für die Familienhospiz-Initiative erstellt: http://www.familienhospiz.de/ProfDuttgeHaftung.pdf
Perspektiven des Medizinrechts im 21. Jahrhundert
Göttinger Schriften zum Medizinrecht, Band 1
Längst sind es nicht mehr nur die klassischen Gebiete des Arzt-Patienten-Verhältnisses, etwa die
Reichweite der Aufklärungspflicht oder haftpflichtrechtliche Folgen ärztlicher Behandlungsfehler, die klärungsbedürftige rechtliche und ethische Fragen aufwerfen. Heute stehen gänzlich neue Themen
und Dimensionen der modernen Medizin im Fokus: von der Forschung mit embryonalen Stammzellen zur Errichtung von Biodatenbanken, von der Gendiagnostik und Gentherapie über die
Gewebespende bis zu der immer stärker spürbaren Ökonomisierung des gesamten Gesundheitswesens. Die rasante Entwicklung weckt nicht nur Hoffnungen, sondern zugleich Ängste,
die nach Transparenz und Rechtssicherheit rufen.
Die Sachgerechtigkeit der Regeln macht das interdisziplinäre Gespräch zwischen Recht und
Medizin unabdingbar; das im WS 2004/05 neu gegründete Göttinger Zentrum für Medizinrecht bietet hierfür in Fortführung einer langen Tradition ein breites Dach. Die neue Reihe der »Göttinger
Schriften zum Medizinrecht« schafft ein Forum, um der interessierten Öffentlichkeit die aktuellen Forschungsergebnisse zugänglich zu machen. Der vorliegende erste Band führt die (um weitere
Abhandlungen ergänzten) Beiträge anlässlich der Eröffnungsveranstaltung des Zentrums vom November 2006 unter dem Generaltitel »Perspektiven des Medizinrechts« zusammen.
dort Publiziert: 2007 Link zum kostenlosen download 1,9 MB
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Patientenverfügung“, die aktuellste Version finden Sie in der Power-Point-Präsentation
zusammengestellt, bezogen auf den kürzlich gehaltenen Vortrag im Rahmen des diesjährigen Pflegekongresses in Berlin. (Link zum download)
Kein Power Point? Kein Problem: Zum Schauen gibt es den kostenlosen Viewer zum
downloaden: hier (Link zu: Microsoft)
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Universität Bonn, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozeßrecht
Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen
Sehr geehrter Herr Biebl!
...
In der Sache teile ich Ihre Auffassung aber 100 prozentig. Ich halte es für schwer erträglich, was in
den deutschen Krankenhäusern zum großen Teil abläuft: Die Kombination aus Angst vor - angeblichen - juristischen Konsequenzen, kombiniert mit Geldgier und einem gräßlich
mißverstandenem Verständnis vom sogenannten hypokratischen Eid führen dazu, daß den Moribunden noch das letzte Maß an medizinischer Möglichkeit aufgenötigt wird, anstatt sie
einigermaßen in Frieden und ohne Fortsetzung der - zumeist mit dem Einsatz von Apparatemedizin verbundenen - physischen und psychischen Qualen sterben zu lassen.
Leider wird durch die einem aus allen Ritzen der Medien entgegenschwappende Spaßgesellschaft
das Sterben als zentrales Element menschlichen Lebens weitgehend verdrängt.
Zum Sterben gehört aber sicherlich nicht ein nach medizinischen Einschätzungen aussichtsloser
Kampf um ein paar Tage Lebensverlängerung, womöglich im Zustand der Agonie - es sei denn, der
Patient wünscht dies ausdrücklich - oder hat dies durch "Patiententestament" oder ähnliches deutlich kundgetan.
Ich bedaure sehr, Ihnen aufgrund meines Arbeitsdrucks keine positivere Nachricht zukommen lassen
zu können. Nichtsdestotrotz wünsche ich Ihrem Anliegen ein äußerstes Maß an Erfolg.
...
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Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Direktorin Frau Prof. Dr. Monika Frommel (=Link zum Lehrstuhl)
25.02.2008: Mit der Empfehlung, jeder sollte neben einer Patientenverfügung unbedingt auch einen
Vorsorgebevollmächtigten bestellen, welcher dann - etwa nach einem Unfall - entscheidet, was geschieht. Ansonsten ggbfls. Betreuungsverfahren. Unterlassene Schmerztherapie ist auch aktuell
Körperverletzung durch Unterlassen.
Beitrag von Frau Prof. Dr. Monika Frommel: Patientenautonomie, Lebensschutz und die
Grenzen des Rechts: (=Link zum download als pdf-Datei) *****************
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Prof. Dr. Walter Gropp, Justus-Liebig-Universität Giessen
(=Link zum Lehrstuhl)
Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsvergleichung
Herr Prof. Dr. Gropp, war trotz Zeitmangels bereit, mir konkrete Fragestellungen zu beantworten.
Zum ersten Themenkomplex liegt mir seine Stellungnahme bereits vor, welche ich hier zusammenfassend kommentieren möchte:
Nicht nur in dem preisgekrönten Film „Kirschblüten“ von Dorris Dörrie gibt es das, auch im
wirklichen Leben wird, um den Betroffenen vermeintlich zu schonen, die Aussichtslosigkeit der Diagnose verschwiegen, die Angehörigen werden aufgeklärt. Ob unter solchen Umständen
wirksame Einwilligungen zu Behandlungsmaßnahmen vorliegen können, hat Prof. Dr. Gropp wie folgt geklärt:
Hier setzt zunächst das Gesetz der ärztlichen Schweigepflicht (ext. Link) an. Der Patient muß natürlich
auch darüber aufgeklärt werden, ob vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Ist er darüber im Unklaren, kann er gar nicht wirksam einwilligen. Sollte z. B. eine
Chemotherapie vorgeschlagen werden, muß ggbfls. über die voraussichtliche Wirkungslosigkeit aufgeklärt werden, ansonsten würde sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar machen.
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Professor Dr. Torsten Verrel, Kriminologisches Seminar der Universität Bonn
(=Link zum Seminar)
Sterbehilfe: Strafrechtler wollen Klarheit schaffen
(=Link zur Pressemitteilung)
Herr Prof. Dr. Torsten Verrel hat ein Gutachten mit dem Thema “Patientenautonomie und Strafrecht
bei der Sterbegbegleitung” für den Deutschen Juristentag 2006 erstattet, dieses liegt mir bereits in Buchform vor. Der Verlag C.H. Beck, München verweist darauf, daß das Buch ausschließlich in
gedruckter Form zu beziehen ist.
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Institut für Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung
Abteilung für Deutsche Rechtsgeschichte Prof. Dr. Eva Schumann (Link zum Lehrstuhl)
Dignitas-Voluntas-Vita Überlegungen zur Sterbehilfe aus rechtshistorischer, interdisziplinärer und
rechtsvergleichender Sicht (2006, Link zur PDF-Datei, 108 Seiten )
und:
Einführende Überlegungen zur ärztlichen Behandlung am Lebensende: Auf einem Weg zu einer Gesamtregelung? hier ... (ab Seite XI)
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Aus dem Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Joachim Bohnert
(=Link zum Lehrstuhl)
Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie
Geschäftsführender Direktor der Wissenschaftlichen Einrichtung Strafrecht
wird die Aktualität der oben aufgeführten Arbeit von Prof. Roxin bestätigt.
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14.03.2008: Prof. Dr. Georg Freund, Professur für Strafrecht, Strafprozeßrecht und
Rechtsphilosophie am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg (=Link zum Lehrstuhl)
Entscheidungen am Lebensende in rechtlicher Sicht
(Link zum download)
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20.03-.2008: Prov. Dr. Henning Rosenau (=Link zum Lehrstuhl)
Herr Prof. Dr. Rosenau hat mir zwei seiner Artikel zum thema Sterbebegleitung - Sterbehilfe überlassen. Hier können Sie diese downloaden. (Link zum download)
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Ethik am Lebensende:
27.12.2008:
Therapieverzicht am Lebensende aus Kostengründen?
Eine ethische Analyse von Prof. Dr. Georg Marckmann hier .... (ext. Link)
Universität Tübingen, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin
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Weitere Beiträge zum Thema:
Nachfolgendes sehe ich ebenfalls als sehr hilfreich:
Würde am Lebensende – Recht auf palliative Begleitung (Link zur externen Seite, Seite 3)
Vortrag am 10. Oktober 2007 auf einer Veranstaltung des Palliativnetz Bochum Klaus Kutzer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D.
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Wie ein bekannter Herzchirurg mit Patientenverfügungen umgeht, hat er in
einem ausführlichen Interview mit der Zeit dargestellt. Dieses ermöglicht zugleich sehr aufschlussreiche Erkenntnisse. Hier können Sie das Interview (DIE ZEIT - “Ich hasse den Tod”) auf welche Herr Kutzer in seinem obigen Vortrag in Bochum Bezug nimmt, im
gesamten Wortlaut und kommentiert abrufen: hier ...
(Link zur externen Seite) Siehe bei Interesse auch nachfolgenden Beitrag zum “Hirntod”
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Nachdem im vorgenannten, vollständigen Interview auch der Begriff “Hirntod” thematisiert wird:
http://www.initiative-kao.de/Der_umstrittene_Hirntod.htm (Link zur externen Seite)
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Und das passt hier vielleicht auch ganz gut dazu ... Transparency Deutschland:
Transparenzmängel, Korruption und Betrug im deutschen Gesundheitswesen - Kontrolle und Prävention als gesellschaftliche Aufgabe Stand: Juni 2008 (Link zur externen Seite)
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