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Gesetzesvorschlag
der Familienhospiz-Initiative, Günter Biebl, Augsburg
Gesetzliche Regelung zur Verbindlichkeit vorliegender Patientenverfügungen im Rahmen eines
Änderungsantrages zu § 1904 BGB
Mit dieser gesetzlichen Regelung ist ausschließlich die Verbindlichkeit von
vorliegenden Patientenverfügungen zu klären. Wenn diese den Formvorschriften entsprechen, keine ungesetzlichen Maßnahmen darin gefordert, keine Rücknahme erklärt und keinerlei Hinweis auf eine
plötzliche Meinungsänderung vorliegt, ist sicherzustellen, daß diesen entsprechend der Gesetzeslage ohne Verzögerung folge zu leisten ist.
Dies betrifft alle Sachverhalte, für welche auch eine Einwilligungserklärung erforderlich ist.
Somit hat das schriftlich festgehaltene so zu gelten, als habe der Patient in der aktuellen Situation entschieden. Hier ist auf die Verbindlichkeit von testamentarischen Entscheidungen zu verweisen,
welche auch nicht in Form der Behauptung eines anderen, des mutmaßlichen Willens des Erblassers zum Todeszeitpunkt, umzuinterpretieren sind.
Der § 1904 BGB
Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft) Titel
2 (Rechtliche Betreuung)
§ 1904 BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die
Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
ist wie folgt zu ändern:
Absatz (2) ist zu ersetzen:
(2) Für den Fall, daß für die gegenständliche Situation eine vorausverfügende
Willenserklärung (Patientenverfügung) abgegeben und zudem eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bedarf es dieser Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes ausdrücklich nicht. Der Bevollmächtigte hat in
dem Umfang, in welchem dies in der Vollmachtserklärung festgelegt ist, mit den selben Rechtsfolgen zu entscheiden, wie es der Vollmachtgeber, wäre er dazu in der Lage, selbst getan hätte.
Vorgenanntes entspricht der Gesetzeslage und diese erschließt keine Interpretationsspielräume. Ziel
einer gesetzlichen Klarstellung soll es ja gerade sein, Rechtssicherheit für all diejenigen zu schaffen, welche sich bereits im voraus mit diesen Situationen befassen und ihren Willen dazu ausdrücklich
bekunden.
Mit einer Vorsorgevollmacht bringt der Vollmachtgeber ein größtmögliches Maß an Vertrauen zum
Ausdruck, dieses Vertrauen ist auch vom Gesetzgeber zu würdigen!
Bei all denjenigen, welche keine Patientenverfügung erstellt haben, muß - absolut unabhängig
davon - folgerichtig etweder ein Konsens zwischen gerichtlich bestimmten Betreuer und dem Therapeuten erzielt werden oder dieser durch eine umgehende
Klärung und vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt/ersetzt werden.
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