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Patientenverfügungen

Wir wollen die Angelegenheit über Leben oder Tod im schlimmsten Falle keinen Unbekannten überlassen, sondern geben die Verantwortung in die Hände von den Menschen, die uns lange kennen und einschätzen können, um die Gewissheit zu haben, dass nicht nur das Materielle, sondern auch die eigenen Wünsche in der letzten Phase des Lebens nach unseren Vorstellungen gestaltet werden können. Das muss auch der Gesetzgeber respektieren.”

Martin Neumeyer, MdL, Kelheim, Bayern

Die bislang in den Bundestag eingebrachten Gestzentwürfe ermöglichen m. E. keinesfalls die Sicherheit, dass Patientenverfügungen dadurch auch tatsächlich beachtet werden, es verbleibt reichlich Raum für Willkür. Alle drei Entwürfe, den Verhinderungsantrag und die jeweiligen unterstützenden Abgeordneten (nicht alle haben sich diesen angeschlossen) finden Sie hier ... Für welchen sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages am 18.06.2009 entschieden haben:

18.06.2009: Gesetz zur Patientenverfuegung
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf des Abgeordneten Joachim Stuenker u. a. zu Patientenverfuegungen mit 318 Ja- und 232 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen angenommen. Naeheres hier unter Patientenverfuegung.

Die Namen der Abgeordneten, welche für oder gegen diesen Gesetzentwurf gestimmt oder sich enthalten haben, finden Sie hier ... Das Abstimmverhalten der Abgeordneten Ihres Postleitzahlenbereiches können Sie bei abgeordnetenwatch.de hier abrufen ...

Nun hätten also beinahe nach jahrelangen intensiven Vorbereitungen Unstimmigkeiten über die Reihenfolge der Abstimmung im Deutschen Bundestag tatsächlich eine Gesetzgebung verhindert?! 

Da unter den derzeitigen Gegebenheiten nichts Besseres zu erzielen sein dürfte, spricht sich die Familienhospiz-Initiative ganz klar für den “Stünker-Entwurf” aus!

Immer dann, wenn es darauf ankommt, wenn es also um Leben oder Tod geht, besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass über viele Wochen, wohl mit einer verpflichtenden Begutachtung, eher Monate hinweg, Vormundschaftsgerichte bemüht werden, dann wohl auch noch Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich wären und der Patient die Berücksichtigung seiner Wünsche und Vorgaben womöglich nicht mehr erleben wird ...

Bitte lassen Sie sich grundsätzlich bei Gesetzentwürfen nicht von den begleitenden Texten beeindrucken, diese werden weder Inhalt des Gesetzes, noch kann man sich später darauf berufen! Grundlage ist nur das, was tatsächlich im Gesetzestext steht.

Familienhospiz aktuell vom 19.01.2009:    Ethik am Lebensende, Patientenverfügung im Parlament, Schmerztherapie, Palliativ-Weiterbildung

Ergänzende Hinweise auch unter “Präventions-Suizid” und “Organspende”

Ein beachtenswerter Vortrag von Frau Regierungsdirektorin Andrea Mittelstädt vom Bundesministerium der Justiz ist als Tondokument abzurufen: hier ... (ext. Link)

Hier die Position vom September 2008: http://www.familienhospiz.de/xtra200908.pdf

Die dort geforderte Möglichkeit einer nur durch einen Ausweis belegte, vollumfängliche Entscheidungs-Stellvertretung wird sich wohl insbesondere auf Familienmitglieder, Freunde ... beschränken.

AusweisFHIV

Sie sehen die Vorder- und Rückseite.

So würde dann nach ärztlicher Aufklärung nicht der Patient selbst, sondern der Bevollmächtigte verbindlich entscheiden, ob eine Therapie oder Diagnostik begonnen, durchgeführt, fortgeführt oder beendet würde. Dies wäre dann im rechtlichen Sinne ganz genauso zu werten, als ob sich der Patient selbst so entschieden hätte. Auch wenn ein Patient mit klarem Verstand einwilligt, ablehnt oder fordert, entzieht sich dies, bei Beachtung der Rechtslage (Patientenautonomie), einer Mitwirkung der Vormundschaftsgerichte.

Sie haben natürlich recht, wenn Sie hier ein gewisses Missbrauchspotential erkennen, aber Therapie ohne Indikation ist m. E. ebenfalls Missbrauch. Und ausschließlich der Verfügende entscheidet darüber, ob und welches Risiko er bereit ist, zu tragen. Dieses und die Folgen trägt immer nur e r selbst! Siehe hierzu auch: hier ... (xtra vom 19.01.09)

BHVollm

Behandler-Vollmacht: Für den Fall, dass ein pauschales oder ein ganz besonderes vertrauensvolles Verhältnis zu Ärzten, oder einem bestimmten Arzt, besteht, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, diesen die Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu übertragen. All diejenigen, die “interpretieren” wollen, bräuchten dann nur Sorge dafür tragen, dass ihre Patienten eine solche verwenden ...

Maximalverfügung, Erklärung nachfolgend:

AusweisPatientenverfügungM

Nachfolgende Option ist auch nach dem beschlossenen Gesetz zur Patientenverfügung rechtlich noch nicht zulässig. Für alle aber, welche sich damit identifizieren und gerade eine Patientenverfügung aufsetzen oder überarbeiten, möchte ich dennoch empfehlen, diesen Textbaustein mit aufzunehmen. Käme es dann später zu einer entsprechenden Gesetzesänderung dürfte dies wohl Berücksichtigung finden.

OrganspendeVerf

Näheres dazu in der Aussendung vom 04.06.2009 hier ...

 

Stichworte (stark vereinfacht):

Patientenverfügung = was will ich, was will ich nicht 

Damit ist die Patientenverfügung auch eine Möglichkeit, zum Ausdruck zu bringen, für sich alle Möglichkeiten des modernen Gesundheitswesens in Anspruch nehmen zu wollen. Begrenzt nur duch geltendes Recht (z. B. Beachtung des Verbotes von aktiver Sterbehilfe und den Einschränkungen zur Suizid-Hilfe), die Leistungen definiert nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung, ggbfls. ergänzt durch die Möglichkeit/Bereitschaft eigenes Vermögen einzusetzen. Und damit eine Möglichkeit, dem späteren Betreuer/Bevollmächtigten und den betreuenden Ärzten eine zutreffende Einschätzung des Patientenwillens zu ermöglichen und Mißverständnisse auszuschließen. (siehe oben)

Dies wird zudem sehr oft unterstellt, wenn keine Patientenverfügung, manchmal sogar dann, wenn eine gegenteilige vorliegt.

 

Vorsorgevollmacht = wer setzt es für mich durch (ohne Vorsorgevollmacht entscheidet u. U. ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer)

Nach der jetzigen Rechtslage macht sich ein Arzt strafbar (Körperverletzung), wenn er einen Patienten behandelt, ohne dessen Einwilligung eingeholt zu haben. Mit dem bereits eingebrachten Gesetzentwurf zur Patientenverfügung dürfte er, so er dies beabsichtigt, unabhängig von einer solchen Strafbewehrung, therapieren bis zum rechtskräftigen Urteil des Vormundschaftsgerichtes. Blauäugig anzunehmen, daß dies bei der vorgesehenen zwingenden Begutachtung, der möglichen Rechtsmittel und der zu erwartenden drastisch steigenden Verfahrenszahlen in Tages- oder Wochenfrist entschieden würde.

Dabei besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß der Patient die Berücksichtigung seiner Patientenverfügung überhaupt nicht mehr erleben wird ...

Die wesentlichen Fragen, welche es dabei zu klären gibt:

Kann der Patient Eingriffe und Untersuchungen ablehnen?  JA, ohne wenn und aber!

Dürfen diese Eingriffe dennoch durchgeführt werden? NEIN, ansonsten Körperletzung!

Kann jemand einen anderen dazu bevollmächtigen, in seinem Namen zu entscheiden? JA, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann man einen Menschen seines Vertrauens zu diesen Entscheidungen bevollmächtigen.

Kann die Entscheidung dieses Bevollmächtigten angezweifelt werden? Meines Erachtens, NEIN! Diese Vollmacht wurde bewußt und zumeist im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung erteilt, ist also Ausdruck eines ganz besonderen Vertrauensverhältnisses.

Derzeit ist diese Verantwortlichkeit, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, nach § 1904 BGB ausgeschlossen und zwingend das Vormundschaftsgericht einzuschalten . Patientenverfügungen werden aber insbesondere deshalb erstellt, weil die Betroffenen gerade für diese Fälle sicher sein wollen , daß ihr Wille beachtet wird. So aber besteht ein beträchtliches Risiko, daß Behandlungen begonnen oder nicht abgebrochen werden, obwohl dies laut Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen oder gefordert wäre!

Vorschlag Änderung des § 1904 BGB:

Absatz (2) ist zu ersetzen:

 (2) Für den Fall, daß für die gegenständliche Situation eine vorausverfügende Willenserklärung (Patientenverfügung) abgegeben und zudem eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bedarf es dieser Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes ausdrücklich nicht. Der Bevollmächtigte hat in dem Umfang, in welchem dies in der Vollmachtserklärung festgelegt ist, mit den selben Rechtsfolgen zu entscheiden, wie es der Vollmachtgeber, wäre er dazu in der Lage, selbst getan hätte. 

Absatz (3) einzufügen:

(3) Für den Fall, dass eine s. g. “FHI-Vollmacht” mit Ausweis vorliegt, ist eine Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes nicht vorgesehen, hier gelten die Entscheidungen des Bevollmächtigten, so, als ob sie der Verfügende selbst getroffen hätte. Eine Überprüfung derselben ist, wie bei einer Entscheidung durch den Patienten selbst, nicht vorzunehmen.

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Obwohl der am 06.03.2008 eingebrachte Gesetzentwurf einen Umfang von fast 50 Seiten hat, wird er, so er unverändert verabschiedet werden sollte, nichts zum Positiven wenden! Umsetzung auch danach nach dem Zufallsprinzip?

Da in Patientenverfügungen die aktive Sterbehilfe nicht wirksam gefordert werden kann, ist dies auch eine klare Positionierung gegen diese!

Weitere Informationen: RechtamLebensende      Sterbehilfe     Suizidhilfe

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Den am 06.03.2008 eingebrachten Gesetzentwurf zur Patientenverfügung des Bundestagsabgeorneten Joachim Stünker, u. a. finden Sie zum download hier ... 

Die Abgeordneten-Unterstützerliste zu diesem Entwurf finden Sie hier ...

Stellungnahme der Familienhospiz-Initiative als pdf-Datei:

http://www.familienhospiz.de/xtra050608.pdf

modifiziert durch: http://www.familienhospiz.de/xtra200908.pdf 

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Den am 21.10.2008 vorgestellten Gegenentwurf des Bundestagsabgeordneten Wolfgang Bosbach u. a. finden Sie zum download hier ...

Stellungnahme der Familienhospiz-Initiative: http://www.familienhospiz.de/xtra221008.pdf

Anders als mancherorts dargestellt, gehe ich davon aus, dass es sich hier nicht nur um eine Beglaubigung einer fertiggestellten Verfügung durch den Notar handeln sollte.

Im Entwurf heißt es ausdrücklich „Beurkundung“ und „Rechtliche Beratung“ durch den Notar.

Mit diesem Gesetzentwurf hätte sich der Verfügende auch beständig über die Fortschritte der Medizin (auf welchem Niveau? Laienwissen? Professorenwissen?) auf dem laufenden zu halten, seine Vorgaben daran auszurichten und jegliche Änderungen wiederum unter notarieller Mitwirkung rechtssicher zu machen. Nur bei einer Abkehr des von den Entwurfsverfassern offensichtlich als falsch erachteten Weges, wäre dies unbürokratisch und jederzeit möglich.

Folgende Abgeordnete unterstützen den “Bosbach-Entwurf”: hier ...

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Bitte beachten Sie hierzu bei Interesse auch die Aussendung zum Thema Aufklärung Sterbender: zum Abruf als pdf-Datei hier ...

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Familienhospiz-Initiative: Nach der jetzigen Rechtslage bedürfen Untersuchungen und Therapien der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und unterliegen damit unzweifelhaft dem Selbsbestimmungsrecht. Damit dürfen diese nur mit dieser durchgeführt werden.

Dazu die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Zitat)

”Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schätzen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.

Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen. Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr indiziert sind, sondern Begrenzung geboten sein kann. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.

Unabhängig von dem Ziel der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u. a.: Menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst.”

Zudem ist es bereits gesetzlich geregelt, daß der Patient Anspruch auf eine angemessene Schmerztherapie hat, wird dies nicht beachtet, handelt es sich um den Straftatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen. Siehe auch Recht am Lebensende

In diesem Gesetzentwurf werden zunächst in absolut wünschenswerter Weise die Rechte der Patientenautonomie auch im Hinblick auf die Rechtslehre und höchstrichterliche Urteile berücksichtigt. (edel, wirklich hilfreich und gut)

Hier möchte ich zunächst zwei wesentliche Positionen vortragen:

  • es liegt eine Patientenverfügung vor

 
Schon nach den jetzt gültigen Gesetzen und den Ausführungen der Rechtslehre ist eine Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gegeben, solange sie keine Forderungen nach ungesetzlichen Handlungen (z. B. Wunsch nach aktiver Sterbehilfe) enthalten. Bereits nach der jetzigen Rechtslage bedürfen Untersuchungen, Eingriffe und Therapien der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und unterliegen damit dem Selbstbestimmungsrecht. Dazu gehört zum Beispiel auch die Verabreichung einer „künstlichen Ernährung“. Es wäre absolut entwertend, wenn es für diese Entscheidungen der Mitwirkung der Vormundschaftsgerichte bedürfte.

Wer ersteres in Zweifel ziehen möchte, könnte mit der gleichen Berechtigung jedwedes erbrechtliche Testament hinterfragen und beanspruchen, den mutmasslichen Erblasserwillen zum Todeszeitpunkt dagegen zu setzen.

Hier könnte nicht eine Änderung des Betreuungsrechtes Abhilfe schaffen, sondern eine Änderung/Modifizierung des § 1904, BGB!

  • es liegt keine Patientenverfügung vor

In diesen Fällen ist sicher eine gesetzliche Regelung hilfreich, wenn diese sicherstellt, daß nicht aus wirtschaftlichen und/oder ideologischen Gründen der Patientenwille willkürlich in Zweifel gezogen werden kann und durch gerichtliche Schritte die Ziele des mutmasslichen Patientenwillens unterlaufen werden -können-. Bei einer einvernehmlichen Interpretation des Patientenwillens werden wohl auch hier derzeit keine Gerichte bemüht!? Während der Verfahrensdauer wäre aber die Umsetzung des Patientenwillens blockiert.

Es ist wenig nachvollziehbar, daß auch absolut unbeteiligte Personen das Recht haben sollen, den Patientenwillen in Zweifel zu ziehen und dies gerichtlich klären zu lassen. (möglicher wirtschaftlicher Hintergrund, Antragsflut bei Gericht mit langer Verfahrensdauer/unkalkulierbares Kostenrisiko mit zwingender Gutachterbeauftragung)

Man kann wohl als sicher voraussetzen, daß in zahlreichen Fällen, welche in Patientenverfügungen klar und definitiv geregelt sind, trotzdem Therapieoptionen angeboten werden. Willigt der Bevollmächtigte nicht ein oder verlangt er deren Absetzen, wird der Gang zum Vormundschaftsgericht obligatorisch sein. Wie kann man in diesem Zusammenhang davon sprechen, Patientenverfügungen würden damit rechtsverbindlich.

Der wirtschaftliche Aspekt belegt eindrucksvoll dieses Dilemma. Derjenige, der regelmäßig mit diesen Situationen umgeht und ein wirtschaftliches Interesse daran hat, daß diese Maßnahmen durchgeführt werden, hat einseitig alle Möglichkeiten in der Hand. Unter dem Verweis auf das Gerichtsverfahren werden viele Bevollmächtigte in die Knie gehen und auf die Umsetzung der Inhalte der Pateintenverfügung verzichten. Doch damit machen sie selbst sich strafbar, haben sie doch den Willen des Vollmachtgebers umzusetzen ... Das Gesetz ermöglicht den Leistungserbringern nun zudem eine Möglichkeit, den Schein zu wahren. Sie bräuchten nur die “Therapieoption” beizusteuern. Jedermann wäre berechtigt, den mutmaßlichen Willen in Zweifel zu ziehen, sogar anbieternahe Institutionen, analog den Abmahnvereinen wären so denkbar.

Unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens verdienen die Leistungserbringer über viele Wochen, mit dem Ausschöpfen von Rechtsmitteln, wohl sicher Monate bis zu einer Entscheidung. Ein Ansatz wäre hier, diesen zwischenzeitlich erzielten Umsatz zur Disposition zu stellen, wenn sich herausstellt, daß die Patientenverfügung klar und unmißverständlich formuliert und das Gerichtsverfahren damit missbräuchlich war. Da damit die Therapie gegen den Willen des Patienten erfolgte, wäre es nur recht und billig, wenn in diesen Fällen diese Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern den wirtschaftlichen Nutznießern dieses Verhaltens zu tragen sind. So wären dann wohl auch zukünftige Willkürhandlungen weitgehend auszuschliessen. Die strafrechtliche wäre dann hier noch eine weitere zusätzliche zu beachtende Komponente.

Natürlich erhöht es die Zustimmungsbereitschaft, wenn belegt wird, daß dieser Gesetzentwurf die Öffentliche Hand nicht belastet. Die erheblichen Kosten (Anwalt, Gericht, Gutachten ...) trüge wohl der Sterbende, bzw. müsste er vom Nachlaß bestritten werden ...

Bitte beachten Sie zur nachfolgenden Grafik auch diesen Link zur Startseite!

 

 

Unabhängig davon, von wem Sie sich zu einer Patientenverfügung beraten lassen wollen, wichtige Fragen sollten Sie zuvor für sich selbst klären.

                 

Diese Grafik enthält von mir als relevant erachtete Punkte, kann aber individuell ergänzt/ersetzt werden.

Seit 1. Juni 2006 hat Österreich ein Patientenverfügungsgesetz :                                                www.patientenverfuegung.or.at/

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 Liste der Unterstützer der drei bereits eingereichten Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung:

Die E-Mail-Adressen Ihres Abgeordneten finden Sie (Suche nach Wahlkreis) hier:

http://www.bundestag.de/mdb/wkmap/index.html

 

1. “Stünker-Entwurf”:  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf

Joachim Stünker, Michael Kauch, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jerzy Montag, Dr. Karl Addicks, Kerstin Andreae, Ingrid Arndt-Brauer, Rainer Arnold, Sabine Bätzing, Daniel Bahr (Münster), Doris Barnett, Dr. Hans-Peter Bartels, Sören Bartol, Dr. Dietmar Bartsch, Marieluise Beck (Bremen), Uwe Karl Beckmeyer, Birgitt Bender, Klaus Uwe Benneter, Dr. Axel Berg, Ute Berg, Petra Bierwirth, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Heidrun Bluhm, Clemens Bollen, Gerd Bollmann, Alexander Bonde, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Edelgard Bulmahn, Dr. Martina Bunge, Ulla Burchardt, Martin Burkert, Marion Caspers-Merk, Roland Claus, Dr. Peter Danckert, Ekin Deligöz, Patrick Döring, Dr. Carl-Christian Dressel, Dr. Thea Dückert, Garrelt Duin, Mechthild Dyckmans, Sebastian Edathy, Siegmund Ehrmann, Dr. Uschi Eid, Dr. Dagmar Enkelmann, Petra Ernstberger, Jörg van Essen, Karin Evers-Meyer, Annette Faße, Hans-Josef Fell, Elke Ferner, Ulrike Flach, Gabriele Fograscher, Rainer Fornahl, Gabriele Frechen, Dagmar Freitag, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Kai Gehring, Dr. Edmund Peter Geisen, Dr. Wolfgang Gerhardt, Iris Gleicke, Günter Gloser, Hans-Michael Goldmann, Diana Golze, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim), Dieter Grasedieck, Monika Griefahn, Kerstin Griese, Gabriele Groneberg, Wolfgang Grotthaus, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Gregor Gysi, Hans- Joachim Hacker, Bettina Hagedorn, Anja Hajduk, Alfred Hartenbach, Nina Hauer, Heinz-Peter Haustein, Dr. Barbara Hendricks, Bettina Herlitzius, Stephan Hilsberg, Priska Hinz (Herborn), Bärbel Höhn, Dr. Barbara Höll, Iris Hoffmann (Wismar), Birgit Homburger, Klaas Hübner, Christel Humme, Johannes Kahrs, Dr. h. c. Susanne Kastner, Ulrich Kelber, Hellmut Königshaus, Fritz Rudolf Körper, Dr. Bärbel Kofler, Walter Kolbow, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sylvia Kotting-Uhl, Rolf Kramer, Anette Kramme, Nicolette Kressl, Volker Kröning, Dr. Hans-Ulrich Krüger, Jürgen Kucharczyk, Helga Kühn-Mengel, Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf, Katrin Kunert, Oskar Lafontaine, Christine Lambrecht, Christian Lange (Backnang), Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Markus Löning, Gabriele Lösekrug-Möller, Dr. Gesine Lötzsch, Nicole Maisch, Caren Marks, Katja Mast, Ulrich Maurer, Horst Meierhofer, Dorothee Menzner, Ulrike Merten, Dr. Matthias Miersch, Kornelia Möller, Jan Mücke, Detlef Müller (Chemnitz), Kerstin Müller (Köln), Burkhardt Müller-Sönksen, Gesine Multhaupt, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Dirk Niebel, Thomas Oppermann, Holger Ortel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Norman Paech, Detlef Parr, Johannes Pflug, Gisela Piltz, Joachim Poß, Christoph Pries, Mechthild Rawert, Steffen Reiche (Cottbus), Maik Reichel, Dr. Carola Reimann, Christel Riemann-Hanewinckel, Jörg Rohde, Karin Roth (Esslingen), Ortwin Runde, Krista Sager, Frank Schäffler, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Bernd Scheelen, Irmingard Schewe-Gerigk, Marianne Schieder, Dr. Konrad Schily, Ulla Schmidt (Aachen), Olaf Scholz, Dr. Herbert Schui, Swen Schulz (Spandau), Marina Schuster, Dr. Angelica Schwall-Düren, Dr. Martin Schwanholz, Rolf Schwanitz, Rita Schwarzelühr -Sutter, Dr. Petra Sitte, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Margrit Spielmann, Frank Spieth, Dr. Max Stadler, Rainder Steenblock, Dieter Steinecke, Dr. Rainer Stinner, Rolf Stöckel, Silke Stokar von Neuforn, Christoph Strässer, Hans-Christian Ströbele, Dr. Peter Struck, Jörg Tauss, Jella Teuchner, Franz Thönnes, Florian Toncar, Hedi Wegener, Petra Weis, Dr. Rainer Wend, Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel, Andrea Wicklein, Dr. Dieter Wiefelspütz, Wolfgang Wieland, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Heidi Wright, Jörn Wunderlich, Martin Zeil, Sabine Zimmermann, Manfred Zöllmer, Brigitte Zypries

2. “Bosbach-Entwurf”:  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf

Wolfgang Bosbach, René Röspel, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Harald Terpe, Josef Philip Winkler, Otto Fricke, Gerda Hasselfeldt, Dr. h. c. Wolfgang Thierse, Volker Kauder, Renate Künast, Volker Beck (Köln),Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Thomas Bareiß, Norbert Barthle, Cornelia Behm, Veronika Bellmann, Antje Blumenthal, Dr. Maria Böhmer, Klaus Brähmig, Helmut Brandt, Willi Brase, Dr. Ralf Brauksiepe, Georg Brunnhuber, Marco Bülow, Cajus Caesar, Leo Dautzenberg, Hubert Deittert, Thomas Dörflinger, Marie-Luis Dött, Maria Eichhorn, Dr. Maria Flachsbarth, Klaus-Peter Flosbach, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Jürgen Gehb, Norbert Geis, Eberhard Gienger, Ralf Göbel, Josef Göppel, Ute Granold, Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael Grosse-Brömer, Markus Grübel, Monika Grütters, Britta Haßelmann, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Ernst Hinsken, Christian Hirte, Ulrike Höfken, Joachim Hörster, Thilo Hoppe, Anette Hübinger, Susanne Jaffke-Witt, Dr. Franz Josef Jung, Andreas Jung (Konstanz), Hans-Werner Kammer, Bernhard Kaster, Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Christian Kleiminger, Julia Klöckner, Jens Koeppen, Manfred Kolbe, Karin Kortmann, Hartmut Koschyk, Ernst Kranz, Michael Kretschmer, Günter Krings, Helga Lopez, Dr. Michael Luther, Lothar Mark, Hilde Mattheis, Stephan Mayer (Altötting), Dr. Michael Meister, Stefan Müller (Erlangen), Eduard Oswald, Daniela Raab, Thomas Rachel, Peter Rauen, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber, Sönke Rix, Kurt J. Rossmanith, Dr. Christian Ruck, Christine Scheel, Dr. Hermann Scheer, Dr. Gerhard Schick, Georg Schirmbeck, Andreas Schmidt (Mülheim), Dr. Andreas Schockenhoff, Bernhard Schulte-Drüggelte Wilhelm Josef Sebastian, Johannes Singhammer, Wolfgang Spanier, Jörg-Otto Spiller, Erika Steinbach, Thomas Strobl (Heilbronn), Lena Strothmann, Michael Stübgen, Arnold Vaatz, Gerhard Wächter, Marco Wanderwitz, Peter Weiß (Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau), Ingo Wellenreuther, Karl-Georg Wellmann, AnnetteWidmann-Mauz, ElisabethWinkelmeier-Becker,WaltraudWolff (Wolmirstedt)

 

3. “Zöller-Entwurf:  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf

Wolfgang Zöller, Dr. Hans Georg Faust, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Monika Knoche, Hüseyin -Kenan Aydin, Dr. Wolf Bauer, Clemens Binninger, Eva Bulling-Schröter, Dr. Diether Dehm, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Enak Ferlemann, Hartwig Fischer (Göttingen), Herbert Frankenhauser, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Jochen-Konrad Fromme, Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, Holger Haibach, Inge Höger, Klaus Hofbauer, Franz-Josef Holzenkamp, Eike Hovermann, Dr. Hakki Keskin, Katja Kipping, Eckart von Klaeden, Jan Korte, Dr. Rolf Koschorrek, Thomas Kossendey, Dr. Martina Krogmann, Dr. Max Lehmer, Paul Lehrieder, Eduard Lintner, Thomas Mahlberg, Dr. Angela Merkel, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach, Marlene Mortler, Carsten Müller (Braunschweig), Dr. Georg Nüßlein, Franz Obermeier, Rita Pawelski, Hans Raidel, Katherina Reiche (Potsdam), Johannes Röring, Paul Schäfer (Köln), Hermann-Josef Scharf, Dr. Andreas Scheuer, Dr. Konrad Schily, Kurt Segner, Marion Seib, Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Gero Storjohann, Max Straubinger, Matthäus Strebl, Hans Peter Thul, Dr. Wolfgang Wodarg, Willi Zylajew

 

Daneben gibt es noch den ”Hüppe-Antrag”: (dieser Antrag unter Vorbehalt: hier ...)

Lehnen eine gesetzliche Regelung ab:

Hubert Hüppe, Beatrix Philipp, Dr. Norbert Lammert, Michael Hennrich, Dr. Wolf Bauer, Renate Blank, Leo Dautzenberg, Erich G. Fritz, Peter Hintze, Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Dr. Michael Luther, Peter Rauen, Franz Romer, Jens Spahn, Matthäus Strebl, ...
 

 

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